Demgegenüber macht die Gemeinde zusammengefasst geltend, das Bauvorhaben sei von der Fachberatung Baugestaltung an insgesamt drei Sitzungen bzw. in drei Fachberichten beurteilt worden, was Kosten in der Höhe von Fr. 2'003.20 verursacht habe. Die Fachberichte seien der Beschwerdeführerin allesamt eröffnet worden. Die Fachberatung Baugestaltung könne gestützt auf Art. 23 Abs. 2 GBR5 nach Bedarf beigezogen werden. Beim am 22. Oktober 2018 eingereichten Baugesuch handle es sich nicht mehr um ein Vorprojekt, sondern um eine Baueingabe nach den Bestimmungen von Art.