a) Die Beschwerdeführerin hält lediglich die Position «Weitere Kosten (Publikation, div. Fachberichte, etc.)» in der Höhe von Fr 2'003.20 für ungerechtfertigt. Die übrigen Positionen der in der Abschreibungsverfügung vom 9. März 2020 enthaltenen Kostenverfügung sind hingegen unbestritten und bilden daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich das Bauvorhaben noch in der Vorprojektphase befunden habe und vor der Publikation zurückgezogen worden sei. Da das Bauvorhaben weder bewilligt noch publiziert worden sei, seien auch noch keine Fachberichte erstellt worden.