b) Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Da die Beschwerde gutgeheissen, der Bauentscheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. c) Der Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren war nicht aufwändig (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Es sind den Beschwerdeführenden deshalb weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung oder Auslagenersatz zuzuerkennen. III. Entscheid