c) Damit erweist sich die Sache als noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, die nötigen Abklärungen vorzunehmen bzw. die fehlenden Unterlagen (geänderte Pläne, begründetes Ausnahmegesuch) sowie die Strassenanschlussbewilligung einzuholen und erstmals über diese Aspekte zu befinden. Hinzu kommt, dass ein allfälliges Ausnahmegesuch betreffend das Unterschreiten des durch eine Baulinie bestimmten Abstands publiziert werden müsste. Daher muss die Sache zur erneuten Beurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Bauentscheid vom 10. März 2020 ist aufzuheben.