Aufgrund des Amtsberichts des OIK I ist bezüglich der Betonmauer und des Velounterstands eine Projektänderung erforderlich. Weiter wurde noch nicht geprüft, ob die im durch eine altrechtliche Baulinie festgelegten Strassenabstand geplanten Bauten und Anlagen den massgeblichen Vorschriften der Gemeinde entsprechen oder ob dafür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erforderlich ist. Letzteres dürfte zumindest für den Velounterstand zutreffen.