Nach Art. 22 Abs. 1 GBR dürfen in die Bauverbotszone gemäss den gültigen Baulinien vorbehältlich Art. 58 und 65 SBG21 sowie Art. 22 Abs. 2 GBR nur bestimmte Elemente ein gewisses Mass hineinragen. Dazu gehören insbesondere architektonisch oder technisch begründete Bauteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Gesimse (Bst. a), offene Gebäudeteile wie Balkone und überdeckte Sitzplätze (Bst. b), geschlossene Bauteile wie Erker und dergleichen sowie Flügelmauern (Bst. c), bewegliche Bauteile wie Sonnenstoren und Fensterläden (Bst d), Terrassierung und Vortreppen (Bst. e) sowie Licht- und Luftschutzschächte (Bst. f). Nebenbauten wie Garagen oder Velounterstände sind nicht erwähnt.