Abs. 4 BauG unter anderem die Baulinien (Art. 96a und 96b BauG). Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Abstand gegenüber der Kantonstrasse im vorliegenden Fall durch eine (altrechtliche) Baulinie festgelegt wird. Diese dürfte dem gesetzlich geregelten Strassenabstand vorgehen,20 weshalb für das Bauen im Strassenabstand die entsprechenden Vorschriften der Gemeinde zu berücksichtigen sind. Die Bauten und Anlagen, die die Beschwerdegegnerin im Strassenabstand erstellen will, sind somit auch im Lichte der entsprechenden Gemeindevorschriften zu beurteilen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Nach Art. 22 Abs. 1 GBR dürfen in die Bauverbotszone gemäss den gültigen Baulinien vorbehältlich Art.