Dieser Mangel lässt sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben, sondern bedarf einer Projektänderung. Andernfalls besteht die Gefahr, dass gestützt auf die von der Gemeinde vorbehaltlos gestempelten Pläne in Widerspruch zum Amtsbericht des OIK I das ursprünglich geplante Projekt ausgeführt wird. c) Gemäss Art. 12 Abs. 3 BauG richten sich die Abstände gegenüber Strassen nach dem SG und den gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 12 19 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a