a) Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auch den Bauverbotsstreifen entlang der Kantonstrasse für Bauten, Anlagen und Bepflanzung zu nutzen. Sie hat deshalb ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des gesetzlichen Strassenabstandes gestellt. Zur Begründung führt sie aus, für eine sinnvolle und vernünftige Nutzung des Strassenabstandes seien dort folgende Teile geplant: Eine Betonmauer 50 cm vom Strassenrand entfernt, ein kleiner Sitzplatz, ein Vordach am Eingang, das 1.35 m in den Strassenabstand ragt, ein Velounterstand sowie zwei Bäume.