Die Knotensichtweiten sind somit nicht korrekt eingezeichnet und es ist nicht nachgewiesen, dass die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können. Insbesondere bei der Ausfahrt in die Zufahrtsstrasse ist fraglich, ob die Sichtfelder im massgebenden Bereich wirklich hindernisfrei sind. In nördlicher Richtung (d.h. in Richtung Kantonsstrasse) befinden sich Pflanzen und Container, in südlicher Richtung befindet sich der Parkplatz im Sichtfeld. Es ist somit fraglich, ob die Ausfahrt aus den Parkplätzen bzw. der Garage in die private Zufahrtsstrasse verkehrssicher ist. Insoweit ist die Beschwerde begründet. 4. Bauen im Strassenabstand