Wendemöglichkeit. Die Ausfahrt in die Zufahrtsstrasse wird deshalb voraussichtlich rückwärts erfolgen müssen. Die Beobachtungsdistanz muss somit angemessen, d.h. im Umfang von etwa 2 m, vergrössert werden. Die im Umgebungsgestaltungsplan eingezeichnete Beobachtungsdistanz von 3 m genügt hier nicht. Hinzu kommt, dass es sich bei den fraglichen Linien mit dem Vermerk «50 Meter» nicht um die Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm 40 273a, sondern um Sichtlinien handelt. Die Knotensichtweiten sind somit nicht korrekt eingezeichnet und es ist nicht nachgewiesen, dass die erforderlichen Sichtweiten eingehalten werden können.