Bei Grundstückzufahrten des Typs A (u.a. Zufahrtsweg oder - strasse zu einem Grundstück mit bis zu 15 Abstellplätzen)17 kann von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgewichen werden, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. In diesem Fall ist zur Berücksichtigung der Sichtverhältnisse die Beobachtungsdistanz entsprechend zu vergrössern.18 d) Im Umgebungsplan sind nicht nur bei der Einfahrt der Zufahrtsstrasse in die Kantonsstrasse, sondern auch bei der Einfahrt von der Garage bzw. den Parkplätzen in die Zufahrtsstrasse ein Beobachtungspunkt im Abstand von 3 m sowie Linien mit dem Vermerk «50 Meter» eingetragen. Im Bereich der Garage und der Parkplätze besteht keine