Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.15 Innerorts wird bei neuen Projekten eine Beobachtungsdistanz von 3 m empfohlen.16 Bei der Anordnung und Gestaltung von Grundstückzufahrten ist aus Sicherheitsgründen stets das Aus- und Einfahren in Vorwärtsrichtung anzustreben. Bei Grundstückzufahrten des Typs A (u.a. Zufahrtsweg oder - strasse zu einem Grundstück mit bis zu 15 Abstellplätzen)17 kann von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgewichen werden, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.