Für die Beurteilung des Sichtfelds ist die ungünstigste Sichtlinie zu berücksichtigen.13 Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen bezeichnet. Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit.14 Sie hat bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h mindestens 20 m, bei 50 km/h mindestens 50 m zu betragen. Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.15