a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die abgetiefte und nicht gängig manövrierbare Parkfläche innerhalb des Grundstücks entspreche den Normen in keiner Art. Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung dazu aus, sie habe der projektierten Parkierungsfläche innerhalb des Baugrundstücks zugestimmt, im Wissen darum, dass die gewählte Lösung nicht optimal sei. Bei der privaten Stichstrasse handle es sich nicht um eine öffentliche Strasse mit Durchgangsverkehr, sondern um eine mit wenig Verkehr, nämlich demjenigen der Anstösser selber.