d) Den Beschwerdebeilagen der Beschwerdeführenden lässt sich entnehmen, dass der Strassenanschluss im Rahmen des früheren Baubewilligungsverfahrens als ungenügend erachtet wurde. Damals wurde unter anderem festgehalten, dass bei der Ein- und Ausfahrt in die Kantonsstrasse das Gefälle auf den ersten 5.00 m nicht mehr als 5 Prozent betragen dürfe. Da die Gemeinde von einem bestehenden Strassenanschluss ausging, begrüsste sie der OIK I lediglich im Zusammenhang mit der Ausnahme für das Bauen im Strassenabstand gemäss Art. 81 SG. Es liegt somit zwar ein strassenbaupolizeilicher Amtsbericht des OIK I vom 15. Januar 2020 vor.