b) Die Gemeinde Unterseen ist eine kleine Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 2 BauG. Da ihr die volle Baubewilligungskompetenz nicht übertragen worden ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 BauG),6 untersteht sie nicht dem KoG7 (vgl. Art. 2a Abs. 2 BauG). Im Baubewilligungsverfahren einer kleinen Gemeinde gilt, dass die Baubewilligung grundsätzlich erst dann auszustellen ist, wenn die für das Bauvorhaben nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen (Art. 2a Abs. 2 Bst.