c) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Die Unterschrift der Erbengemeinschaft wurde innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag und ist bloss summarisch begründet. An Laieneingaben sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.4 Was die Begründung betrifft, reicht es aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.5