Ost entspreche das Vorhaben den geltenden Strassenbauvorschriften. Die Baupolizeibehörde habe der projektierten Parkierungsfläche innerhalb des Baugrundstücks zugestimmt im Wissen darum, dass die gewählte Lösung nicht optimal sei, da es sich um eine private Stichstrasse mit wenig Verkehr handle. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen