1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Baubewilligung der Gemeinde Bern vom 11. März 2020 wird bestätigt. 2. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Der Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Ziffer 4 der Instruktionsverfügung des Rechtsamts vom 9. April 2020 bzw. der Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Das Feststellungsbegehren der Beschwerdegegnerin bzgl. Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.