Diese Punkte sind jedoch von untergeordneter Bedeutung und haben auf die Kostenverlegung keinen Einfluss. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- zur Bezahlung aufzuerlegen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war anwaltlich nicht vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid