b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist wie ausgeführt unbegründet; die Beschwerde bzw. die gestellten Anträge sind abzuweisen. Zwar ist auch die Beschwerdegegnerin mit ihren prozessualen Anträgen (Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Feststellung der Rechtskraft der Baubewilligung) unterlegen. Diese Punkte sind jedoch von untergeordneter Bedeutung und haben auf die Kostenverlegung keinen Einfluss.