Weitergehende Kontrollmassnahmen können gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip nicht gefordert werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die geplante Anlage halte im realen Betrieb die Grenzwerte der NISV nicht ein, weil Unsicherheiten bei der Messung bestünden, ist 21 Vgl. pag. 30 der Vorakten der Stadt Bern 22 Vgl. statt vieler: BGer 1C_323/2017 vom 15.1.2018, E. 3.3 mit Hinweisen 23 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen> Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen) 24 BGer 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007, E. 3.3; VGE 22095/22101 vom 24. Oktober 2006, E. 5.5.6 mit weiteren Hinweisen