Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wie ausgeführt, ist der Immissionsgrenzwert von 61 V/m im Bereich vor dem Gebäude an der F.________strasse 15 bloss zu maximal 9.9 % ausgeschöpft. Bei dieser Immissionssituation besteht kein Grund zur Annahme, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden könnten, auch wenn hier adaptive Antennen für den 5G-Funkbetrieb eingesetzt werden. Im Gegenteil: Mit den Abnahmemessungen am OMEN 4 und der F.________strasse 14 sowie der Implementierung der Anlage in das QS-System besteht nach der Rechtsprechung eine wirksame Kontrolle der bewilligten Strahlungsleistung.24