Dementsprechend wird das frequenzselektiv gemessene Signal auf die maximal bewilligte Sendeleistung hochgerechnet. Diese Worst-Case-Berechnung stellt sicher, dass die tatsächliche Strahlung tiefer sein wird und garantiert, dass die Grenzwerte unabhängig vom Betriebszustand eingehalten werden. Durch diese Methodik erübrigt es sich, jährliche Kontrollmessungen durchzuführen. Weshalb frequenzselektive Messungen nach dem Stand der Technik nicht möglich sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Die hier mit Auflage angeordneten Abnahmemessungen nach der Inbetriebnahme der Anlage werden regelmässig von akkreditierten Messfirmen durchgeführt.