Dass die Strassenfläche zweitweise als Spielort von Kindern genutzt wird, wenn die F.________strasse für den motorisierten Verkehr gesperrt ist, ändert daran nichts. Vielmehr ist der fragliche Strassenbereich als OKA zu betrachten und muss den Immissionsgrenzwert von 61 V/m einhalten.20 Dass dieser Wert nicht eingehalten ist, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.