c) Bei der Strassenfläche vor dem Gebäude an der F.________strasse 15 handelt es sich in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz des AUE weder um einen Raum in einem Gebäude noch um einen raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatz. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Ort vor dem Gebäude an der F.________strasse 15 nicht als OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV zu qualifizieren; dieser muss somit bei der Anlagegrenzwertberechnung nicht berücksichtigt werden. Dass die Strassenfläche zweitweise als Spielort von Kindern genutzt wird, wenn die F.________strasse für den motorisierten Verkehr gesperrt ist, ändert daran nichts.