a) Die zuständigen Behörden müssen überprüfen, ob beim Neubau oder bei einer Änderung von Mobilfunkanlagen die Grenzwerte der NISV eingehalten sind. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist von den Betreiberinnen im Baugesuch mittels einer rechnerischen Prognose nachzuweisen. Zurzeit werden die adaptiven Antennen in einem Worst-Case-Szenario rechnerisch wie herkömmliche Antennen behandelt.11 Die Beurteilung bleibt so für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite. Die neue Vollzugshilfe des BAFU, die der Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme der adaptiven Antennen Rechnung tragen soll, braucht nicht abgewartet zu werden.