Die Beschwerde zielt damit letztlich darauf ab, die Baubewilligung für die Umrüstung abzulehnen bzw. aufzuheben, wenn die vom Beschwerdeführer verlangten Auflagen nicht in die Baubewilligung aufgenommen werden. Im Streit steht somit die Bewilligungsfähigkeit der Anlage als Ganzes. Auch wenn der Beschwerdeführer bloss zusätzliche Auflagen verlangt, ist die Bewilligungsfähigkeit des gesamten Bauvorhabens Streitgegenstand. Die Baubewilligung ist daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Soweit auf das Feststellungsbegehren überhaupt eingetreten werden kann, ist es abzuweisen. 5. Adaptive Antennen