b) Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär.7 Es versteht sich in der Regel von selbst, dass nicht angefochtene Teile einer Verfügung oder eines Entscheids rechtskräftig werden.8 Es ist daher fraglich, ob ein besonderes Interesse an der beantragten Feststellung besteht und ob auf dieses Begehren überhaupt einzutreten ist. 4 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-