Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort, es sei die Ziffer 4 der Instruktionsverfügung des Rechtsamts vom 9. April 2020 aufzuheben. Sinngemäss verlangt sie damit den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Er wird gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VRPG als erledigt abgeschrieben. 4. Streitgegenstand a) Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort ausserdem das Begehren, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung der Stadt Bern vom 11. März 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als dass die geplante Umrüstung realisiert werden könne.