a) In der Beschwerde vom 7. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Baugesuchs. Diesen Sistierungsantrag widerrief er in den Schlussbemerkungen vom 3. Juli 2020. b) Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer den Widerruf bzw. den Rückzug des Sistierungsantrags ausdrücklich und bedingungslos. Damit ist das rechtserhebliche Interesse an einem Sistierungsentscheid weggefallen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Baugesuchs ist daher gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VRPG6 als erledigt abzuschreiben. 3. Aufschiebende Wirkung