Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.4 Die Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich am H.________weg 33 und liegt knapp innerhalb des Einspracheperimeters von 344 m.5 Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist somit durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sistierung