Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.39 Ansonsten gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'305.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 1. April 2020 wird bestätigt. 2. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Baustopp) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.