a) Es liegt weder ein ursprünglicher noch ein nachträglicher Mangel vor. Folglich besteht kein Grund für den Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 bzw. der mit diesem Entscheid erteilten Baubewilligung. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 1. April 2020 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde vom 6. April 2020 abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich zudem die Prüfung des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Baustopp). Dieses ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).