b) Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen Antrag und Begründung innert der Beschwerdefrist eingereicht werden. In seiner Beschwerde vom 6. April 2020 bzw. innert der Beschwerdefrist rügte der Beschwerde lediglich einen Verfahrensfehler, den Stand der Technik der von der WKK-Anlage einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte, die Tierfettverbrennung in den bestehenden Kesseln der F.________ AG sowie das Fehlen einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung. Die Nichtberücksichtigung des bestehenden Extraktionswerks und des im Endausbau befindenden Lebensmittelveredelungszentrums bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der WKK-Anlage hat der Beschwerdeführer erstmals mit Eingabe vom 5. August 2020 gerügt.