d) Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus den von ihm bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereichten Strafanzeigen gegen ein früheres Mitglied der Geschäftsleitung und einen Mitarbeiter des beco bzw. AUE sowie einen Verfasser des Umweltverträglichkeitsberichts nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine blosse Strafanzeige stellt keine wesentliche Veränderung der massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse dar und folglich auch keinen nachträglichen Mangel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BauG.