Angesichts dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht explizit auf die Studie der FHNW eingegangen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zwar, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG34). Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument oder Beweismittel der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.35