__ AG kein Tierfett verbrannt worden sei. Andererseits wurde – wie der Beschwerdeführer in seine Eingabe vom 26. März 2020 selbst festhält – die Tierfettverbrennung der F.________ AG bewilligt und soweit ersichtlich von den zuständigen Behörden nie beanstandet. Vielmehr hat sich die Abteilung Immissionsschutz des beco in ihrem Fachbericht vom 18. Oktober 2016 ausdrücklich mit der Beschränkung der Tierfettverbrennung im bestehenden Kesselhaus auf maximal 2'000 t pro Jahr einverstanden erklärt. Angesichts dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht explizit auf die Studie der FHNW eingegangen ist.