c) Bei den im Rahmen der Studie der FHNW durchgeführten Brennstoffanalysen wurden in Bezug auf Tierfett der F.________ AG zwar Überschreitungen der in Ziff. 132 Abs. 3 Anhang 5 LRV für flüssige biogene Brennstoffe festlegten Schadstoffgrenzwerte (Asche und Phosphor) festgestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies einen nachträglichen Mangel darstellen sollte, der den Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 bzw. der mit diesem Entscheid erteilten Baubewilligung rechtfertigen würde. Einerseits ist fraglich, inwiefern das bei der Studie verwendete Tierfett mit demjenigen vergleichbar ist, das in den Kesseln der F.________ AG verbrannt wird.