b) Von der Erteilung der Baubewilligung bis zur Ausführung des Bauvorhabens verstreichen unter Umständen mehrere Jahre. In der Zwischenzeit können sich die massgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. In der Regel sind derartige Änderungen unbeachtlich. Falls sie aber dazu führen, dass das Bauvorhaben an einem derart starken nachträglichen Mangel leidet, dass es nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist, muss die Ausführung unterbleiben.33