132 Abs. 2 (recte: Abs. 3) Anhang 5 LRV verstosse. Dies sei für die WKK-Anlage insofern relevant, als sich diese auf dem gleichen Areal wie die Anlagen der F.________ AG befände und die reduzierte Tierfettverbrennung der F.________ AG einen massgeblichen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit der WKK-Anlage gehabt habe. Mit anderen Worten sei die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 5. Dezember 2016 aufgrund der Studie der FHNW (neues Beweismittel) für ungültig zu erklären. 28 Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111). 29 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und