a) Der Beschwerdeführer macht ferner veränderte Verhältnisse, mithin einen nachträglichen Mangel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BauG geltend. So zeige eine vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Auftrag gegebene Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 29. Januar 2020 betreffend Emissionsmessungen bei der Verbrennung biogener flüssiger Brennstoffe, dass das Verbrennen von Tierfett in den Kesseln der F.________ AG gegen Ziff. 132 Abs. 2 (recte: Abs. 3) Anhang 5 LRV verstosse.