AbfV folgt zudem, dass für die vorliegend umstrittene Verbrennung von Tiermehl keine abfallrechtliche Betriebsbewilligung nötig ist. Die vom AWA im Fachbericht vom 14. Oktober 2016 aufgestellte Bedingung, wonach mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn eine genehmigte Deklaration der Entsorgungswege vorliegt, betrifft schliesslich nicht die Entsorgung der aus der Tiermehlverbrennung entstehenden Asche, sondern die Entsorgung der Bauabfälle. Diese Genehmigung erteilt nicht das AWA, sondern die Bewilligungsbehörde (vgl. Art. 14 AbfG).