1 und 10 OrV BVD). Für diesen Themenbereich zuständig ist vielmehr das AUE bzw. im Zeitpunkt der Behandlung des Baugesuchs vom 15. August 2016 das beco (vgl. Art. 11b Abs. 1 Bst. i OrV WEU29 und Art. 10 Abs. 1 Bst. g OrV VOL30). In Art. 15 Abs. 1 AbfG31 wird für tierische Nebenprodukte sodann auf die Bestimmungen der VTNP32 und der kantonalen Tierseuchengesetzgebung verwiesen, für deren Vollzug das AWA ebenfalls nicht zuständig ist. Daraus bzw. aus Art. 20a Abs. 1 Bst. k AbfV folgt zudem, dass für die vorliegend umstrittene Verbrennung von Tiermehl keine abfallrechtliche Betriebsbewilligung nötig ist.