d) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht das beco, sondern das AWA wäre für den Fachbericht Immissionsschutz bzw. die Beurteilung der Luftreinhaltung (Verbrennung von Siedlungs- und Sonderabfällen) zuständig gewesen, für die Verbrennung von Tiermehl brauche es eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung und es fehle eine Bewilligung bzw. Deklaration der Entsorgungswege für die Asche gilt im Übrigen Folgendes festzuhalten: Das AWA ist gemäss Art. 33 AbfV28 zwar die kantonale Fachstelle für die Abfallbewirtschaftung. Im Umweltbereich Luft hat das AWA bzw. die BVD, der das AWA zugeordnet ist, jedoch keinerlei Befugnisse (vgl. Art. 1 und 10 OrV BVD).