Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen wird im Übrigen gemäss Art. 13 LRV mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen durch die zuständige Behörde überprüft.27 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm angestellten Vergleich zwischen der hier strittigen WKK-Anlage und der Kehrrichtverbrennungsanlage Bern. Nur weil beide Einrichtungen als Anlagen zum Verbrennen