a) Der Beschwerdeführer rügt, die mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 erteilte Baubewilligung verstosse gegen Bundesrecht. So entsprächen die Emissionsgrenzwerte, welche die WKK-Anlage einhalten müsse, nicht dem Stand der Technik. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die WKK-Anlage nicht die gleichen Emissionsgrenzwerte einhalten müsse wie die Kehrrichtverbrennungsanlage Bern, obwohl es sich in beiden Fällen um eine Anlage zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen gemäss Ziff. 71 Anhang 2 LRV21 handle. Das von der F.______