Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2017 Gebrauch gemacht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Merkblatt M-UVP-7 des AUE vom 31. Januar 201020 beruft, wonach alle Akten während einem wesentlichen Teil der Rechtsmittelfrist müssen eingesehen werden können, verkennt er schliesslich, dass mit dieser Frist nicht die Einsprache- bzw. Auflagefrist, sondern die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids der Leitbehörde gemeint ist, mithin die Beschwerdefrist. In der Regel werden die erforderlichen Amts- und Fachberichte denn auch nicht vor, sondern erst nach der Publikation des Bauvorhabens erstellt.