d) Es ist unbestritten, dass der Umweltverträglichkeitsbericht vom 16. August 2016 sowie der Ergänzungsbericht vom 5. September 2016 Teil der vom 9. September bis 10. Oktober 2016 öffentlich aufgelegten Bauakten waren. In der Publikation vom 9. September 2016 wurde denn auch – wie von Art. 15 Abs. 2 UVPV verlangt – explizit darauf hingewiesen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht während der Auflagefrist zusammen mit den übrigen Bauakten auf der Gemeinde eingesehen werden kann.